Digitalamt Österreich · Annex C · Bürgerrechte-Chartav1.0 · 2026
Annex C · Begleitdokument zum Konzept „Digitales Amt Österreich"
Deine zwölf Rechte.
Aus den Axiomen in Annex B folgen zwölf konkrete, einklagbare Ansprüche. Keine Programmsätze, keine Absichtserklärungen — sondern Rechte mit Fristen, Schwellen und automatischen Auslösern.
Wer Recht nicht durchsetzen kann, hat kein Recht. Eine Verfassung, die nur auf Papier gilt, ist Makulatur. Ein Rechtsstaat bemisst sich nicht an dem, was Bürger theoretisch fordern dürfen — sondern an dem, was sie praktisch erreichen, wenn der Staat sich weigert.
Basis
Annex B · Axiome A1–A3, E1–E3, S1–S4
Verhältnis
Ergänzt B-VG, GRCh, EMRK
Umsetzung
einklagbar ab Rollout-Verfahren
Version
1.0 · April 2026
§ C.0 · VorbemerkungWarum eine zweite Charta
Österreich hat eine gute Verfassung. Das Problem ist nicht ihr Text, sondern ihre Reichweite in den Alltag eines Menschen, der mit einer Behörde zu tun hat.
Das Bundes-Verfassungsgesetz sichert Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7), der Grundrechtskatalog des StGG, die EMRK und die EU-Grundrechtecharta garantieren Würde, Privatsphäre, Recht auf gute Verwaltung. Die DSGVO gibt konkrete Datenrechte. All das ist richtig und gilt.
Was fehlt, ist nicht ein weiteres Grundrecht — was fehlt, ist die operative Schicht: Wie genau macht eine Bürgerin in einem konkreten Verfahren von ihren Rechten Gebrauch? Welche Frist hat die Behörde? Was passiert, wenn sie diese nicht einhält? Wer trägt die Beweislast? Muss die Person einen Anwalt bezahlen, um überhaupt anfechten zu können?
Genau diese Ebene schließt Annex C. Zwölf konkrete Rechte, jedes mit Inhalt, Ableitung aus den Axiomen und technischer Durchsetzung. Keine Programmsätze. Keine „soll" — nur „muss" mit Fristen und Konsequenzen.
Ein Recht ohne Durchsetzungsmechanismus ist eine Hoffnung. Diese Charta ersetzt Hoffnung durch Verfahren.
§ C.1 · RechtsquellenverhältnisWas hinzukommt, was bleibt
Diese Charta ersetzt nichts. Sie konkretisiert. Jedes der zwölf Rechte knüpft an bestehende Grundrechte an und macht sie im digitalen Verwaltungsalltag operationalisierbar.
Das bedeutet praktisch:
Die Charta steht im Rang einer einfachgesetzlichen Konkretisierung verfassungsrechtlicher Garantien — vergleichbar dem Datenschutzgesetz zu Art. 8 GRCh.
Bei Widersprüchen zwischen Charta und Verfassung gilt selbstverständlich die Verfassung. Die Charta kann Verfassungsrechte stärken, nicht schwächen.
Bei Widersprüchen zwischen Charta und einfachem Bundesrecht setzt sich die Charta durch — das ist ihre Pointe. Sie soll das einfache Recht zwingen, grundrechtskonform zu sein.
EU-Recht (DSGVO, eIDAS 2.0, EU-AI-Act) geht der Charta vor — die Charta bleibt damit kompatibel und fügt nur zusätzlichen Schutz hinzu.
Die Charta ist damit kein Verfassungsbruch, sondern eine Lesehilfe und Durchsetzungsschiene für das, was ohnehin gilt — aber in der Praxis nicht greift.
§ C.2 · Die ZwölfÜberblick der Rechte
Zwölf Rechte. Jedes trägt einen Namen, einen Kern-Satz, eine Ableitung aus den Axiomen, eine Frist, einen Durchsetzungsweg und eine Rechtsfolge bei Nichteinhaltung. Der schnelle Überblick:
Jede belastende Entscheidung einer Behörde wird in verständlicher Sprache begründet: welche Norm, welche Daten, welche Logik. Ohne diese Erklärung tritt keine Rechtsfolge ein.
Erklärung sofort mit Bescheid. Bei aktiver Rückfrage: strukturierte Antwort binnen 5 Werktagen.
Durchsetzung
Button „Nicht verstanden" in der persönlichen Akte. Erfolgt keine Erklärung: automatische Aussetzung des Bescheidvollzugs, bis verständliche Erklärung vorliegt. Keine Gebühr. Kein Anwaltszwang.
Grenze
„Verständlich" heißt: Lesbarkeitsschwelle (z. B. Flesch-Deutsch ≥ 50 für Standardverfahren), keine rein juristische Fachsprache in der Kurzbegründung. Die ausführliche Begründung darf fachlich sein — aber die Kurzfassung muss von einer gebildeten Person ohne Jurastudium erfassbar sein.
R 02 · Widerspruch ohne Hürde
Einspruch ist ein Klick — nicht ein Marathonlauf.
Jede Entscheidung kann mit einem strukturierten Verfahren angefochten werden, ohne Anwaltszwang, ohne Juristendeutsch, ohne Kostenrisiko unter Schwelle.
Widerspruch binnen 4 Wochen ab Bescheid. Behörden-Reaktion binnen 14 Tagen, Entscheidung binnen 30 Tagen.
Durchsetzung
Aufschubwirkung: Widerspruch setzt Vollzug automatisch aus (ausgenommen definierte Eilfälle wie Gefahr im Verzug). Kein Kostenrisiko unter 500 € Streitwert. Strukturiertes Formular führt durch die wichtigsten Einwandsarten (Regelanwendung falsch · Daten falsch · Ermessen fehlerhaft · Verfahren mangelhaft).
Rechtsfolge
Wird die Frist von der Behörde versäumt: Widerspruch gilt als begründet angenommen. Das Verfahren wandert automatisch auf nächste Instanz (Aufsicht) mit Gebührenpflicht der säumigen Stelle.
R 03 · Recht auf eigene Daten
Dein Staatsprofil gehört dir — jederzeit, vollständig, lesbar.
Vollständige Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die der Staat verarbeitet: wo gespeichert, zu welchem Zweck, mit welcher Rechtsgrundlage, wer wann abgefragt hat.
Realtime in der persönlichen Akte. Keine Wartezeit, keine Antragstellung.
Durchsetzung
Integriert im Wallet-Interface. Keine Gebühr. Keine Vorbedingungen. Bei Verweigerung: Zwangsgeld pro Kalendertag ab Fälligkeit der Auskunft. Maschinenlesbare Ausfuhr (JSON, nicht PDF) gesetzlich Pflicht — damit Bürger Daten zu anderen Stellen portieren können.
Erweiterung
Nicht nur „welche Daten liegen vor" — auch: wer hat wann worauf zugegriffen. Zugriffsprotokolle sind Teil des Auskunftsrechts. Das macht behördliche Neugier sichtbar und damit prüfbar.
R 04 · Korrektur und Löschung
Falsche Daten werden gelöscht — nicht diskutiert.
Korrektur nachweislich falscher Daten binnen 10 Werktagen. Löschung, wo rechtlich zulässig, binnen 30 Werktagen. Die Behörde trägt die Begründungslast bei Ablehnung, nicht der Bürger bei Antrag.
Korrekturantrag direkt im Wallet. Die Behörde muss innerhalb der Frist entweder korrigieren oder schriftlich begründen, warum nicht. Versäumnis führt zur Korrektur ex lege nach Anzeige. Bei strittiger Richtigkeit: Streitfall wandert automatisch zur Aufsicht, nicht zum Bürger zurück.
Grenze
Manche Daten sind aus rechtsstaatlichen Gründen nicht löschbar (Gerichtsakten, Grundbuch, öffentliche Register). Diese Ausnahmen sind abschließend im Gesetz genannt, nicht per Ermessen definierbar.
R 05 · Offline-Pfad ohne Nachteil
Wer nicht digital kann, wird nicht bestraft.
Jede digitale Leistung hat einen gleichwertigen persönlichen und postalischen Zugang. Ohne Gebührenunterschied. Ohne längere Wartezeit. Ohne schlechteren Service.
Ableitung
Axiome A1 (Gleichheit) · A2 (Würde) · Hauptdokument Prinzip VI
Frist
Gleichheit der Bearbeitungszeiten zwischen digital und analog bei Standardverfahren: maximal 20 % Abweichung. Darüber: strukturelle Benachteiligung, die rechtfertigungspflichtig ist.
Durchsetzung
Keine „Digital-Strafgebühr". Keine längeren Fristen. Wer persönlich in ein Bürgerbüro kommt, bekommt dort Beratung, nicht einen Verweis auf die App. Personelle Ausstattung der Bürgerbüros wird netto ausgebaut, nicht abgebaut — gegenüber heute.
Zielgruppe
Ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Personen mit geringer Digitalkompetenz, Menschen in prekären Verhältnissen ohne Zugang zu modernen Geräten. Diese Gruppen sind nicht die „Restgruppe" — sie sind gleichrangige Zielgruppe wie alle anderen.
R 06 · Einsicht in die Regel
Du darfst wissen, nach welchem Code über dich entschieden wird.
Die Regel, nach der die Entscheidung fällt, ist jederzeit vollständig einsehbar — als Gesetzestext und als maschinenlesbarer Code. Die Version zum Zeitpunkt deiner Entscheidung ist dauerhaft auffindbar.
Ableitung
Axiome E1 (keine verdeckte Komplexität) · S2 (Transparenz als Default)
Frist
Unmittelbar. Deeplink im Bescheid auf die konkrete Regel-Version (Hash).
Durchsetzung
Zugriff auf das öffentliche Algorithmen-Register. Versionskontrollierter Regel-Code. Änderungshistorie einsehbar („Am 14.03.2024 wurde die Einkommensgrenze von 1.410 € auf 1.478 € angehoben, beschlossen mit BGBl. X"). Bei fehlender Einsehbarkeit: Bescheid nichtig.
Besonderheit
Anders als beim allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz: keine Antragstellung. Der Code ist öffentlich, nicht aufgrund eines Antrags, sondern standardmäßig.
R 07 · Recht auf Zeit
Fristen sind symmetrisch. Der Staat darf nicht langsamer sein als der Bürger.
Die Fristen, die für Bürger gelten, gelten spiegelbildlich auch für Behörden. Wer nicht fristgerecht entscheidet, verliert — bei gebundenem Recht greift Genehmigungsfiktion.
Ableitung
Axiom A2 (Würde — Warten ist eine Form von Respektlosigkeit) · § 73 AVG (existiert bereits, wird gestärkt)
Frist
Standardfristen: gebundenes Recht 8 Wochen · Zone Gelb 12 Wochen · Zone Rot 16 Wochen. Verlängerung nur mit schriftlicher Begründung und Limit.
Durchsetzung
Bei gebundenem Recht (Zone Grün): automatische Genehmigungsfiktion nach Fristablauf. Bei Zone Gelb/Rot: Säumnisbeschwerde mit verschärftem Verfahren, Stafzinsen auf ausständige Zahlungen, Mitteilungspflicht an Aufsicht.
Grenze
Genehmigungsfiktion gilt nur dort, wo sie Dritte nicht belastet. Beispiel: Baubewilligung — hier schützt das geltende Nachbarrecht vor Automatikzulassung. Entschädigungsanspruch bleibt aber bestehen.
R 08 · Nicht-Diskriminierung
Bei statistischer Auffälligkeit muss der Staat beweisen — nicht du.
Wer sich diskriminiert fühlt, kann statistische Auffälligkeit als Anfangsverdacht geltend machen. Dann liegt die Beweislast beim Staat, nicht beim Bürger.
Ableitung
Axiom A1 (Gleichheit, alle drei Ebenen) · Art. 7 B-VG · Art. 21 GRCh · Gleichbehandlungsgesetz
Frist
Aufsichtsprüfung binnen 60 Tagen nach Beschwerde.
Durchsetzung
Umgekehrte Beweislast: Bei statistisch signifikanter Auffälligkeit (z. B. 80 %-Regel unterschritten) muss die verwendende Stelle die sachliche Rechtfertigung positiv nachweisen. Der Bürger liefert den Anfangsverdacht, der Staat liefert die Rechtfertigung oder korrigiert. Einsicht in den Fairness-Audit: Betroffene können die Ergebnisse der Audits nach Annex A § A.6 einsehen.
Rechtsfolge
Kann die Stelle die Auffälligkeit nicht rechtfertigen: Regel-Revision mit Wirkung ex tunc und individueller Entschädigung der Betroffenen.
R 09 · Recht auf Menschen
Kein Algorithmus darf allein über dich entscheiden.
In allen Entscheidungen mit Grundrechtsrelevanz hast du das Recht, mit einem Menschen zu sprechen, der die Entscheidung wirklich trifft — nicht nur den Output einer Maschine abnickt.
Termin mit Sachbearbeiter:in binnen 14 Tagen nach Antrag auf menschliche Nachprüfung.
Durchsetzung
Bei allen Verfahren in Zone Gelb und Rot (Annex A): Bürger kann menschliche Neuprüfung verlangen — einmal pro Verfahren kostenfrei, weitere bei offensichtlicher Unbegründetheit mit Gebühr. Die prüfende Person muss eine andere sein als die Erstprüferin. Begründungspflicht: nicht „stimmt mit Empfehlung überein", sondern eigenständige Würdigung.
Erweiterung
Statistische Überwachung von „Automation-Konformität": Sachbearbeiter:innen, die in > 95 % der Fälle nie vom algorithmischen Vorschlag abweichen, werden durch Supervision auf Automation Bias überprüft — nicht als Disziplinarmaßnahme, sondern als Qualitätssicherung.
R 10 · Digitaler Neustart
Die Vergangenheit ist nicht ewig. Erledigtes verschwindet.
Nach Verbüßung einer Strafe, Ablauf einer Frist oder Erledigung einer Angelegenheit hast du Anspruch auf digitalen Neustart — keine Nachteile durch dauerhafte Spuren in Verwaltungsentscheidungen, über das gesetzlich Erforderliche hinaus.
Ableitung
Axiome A2 (Würde) · A3 (Selbstbestimmung) · ergänzt DSGVO Art. 17 für den spezifischen Verwaltungskontext
Frist
Automatische Löschung mit Fristablauf (z. B. Tilgung Strafregister). Auf Antrag: binnen 30 Werktagen.
Durchsetzung
Automatikfunktion: Mit gesetzlichem Tilgungstermin werden Einträge nicht nur aus dem Einzelregister, sondern aus allen verknüpften Verwaltungsdatenbanken entfernt — nicht „hinter ein Siegel", sondern wirklich gelöscht. Einspruch gegen unzureichende Löschung führt zur Aufsichtsprüfung.
Grenze
Verfassungsrechtlich gebotene Langzeitaufbewahrung (z. B. Grundbuch, Gerichtsurteile zur Rechtsprechung) bleibt. Aber der Unterschied zwischen „muss aufbewahrt werden für den rechtsstaatlichen Zweck X" und „wird vorgehalten, weil wir Daten sammeln" muss explizit gezogen werden.
R 11 · Entschädigung
Staatliche Fehler kosten — den Staat, nicht dich.
Wer durch fehlerhafte oder rechtswidrige staatliche Entscheidung Schaden erlitten hat, hat Anspruch auf Entschädigung — im vereinfachten Verfahren, nach vorab definierten Schadenstabellen.
Entscheidung über Entschädigungsanspruch bei Standardfällen binnen 8 Wochen. Komplexe Fälle: 6 Monate, mit Zwischenzahlung.
Durchsetzung
Standardisierte Schadenstabellen für häufige Fälle: verzögerte Leistung (X € pro Tag), fehlerhafte Rückforderung (Zinsen plus Aufwandsentschädigung), Datenleck (Mindestpauschale plus individueller Schaden). Kein Anwaltszwang unter 5.000 € Streitwert. Direktantrag bei Aufsichtsstelle.
Verschärfung
Bei Dateneignungsverletzungen (Toeslagen-Typ): verschuldensunabhängige Haftung. Der Staat haftet, auch wenn „niemand schuld" war — Toeslagen hat gezeigt, dass Kollektivverantwortung sonst im Nichts verschwindet.
R 12 · Sichtbarkeit des Staates
Der Staat ist dir Rechenschaft schuldig — realtime, strukturiert, vollständig.
Jeder Bürger kann sehen: Was kostet was? Wer hat was beschlossen? Welche Förderungen gingen an wen? Welche Verträge wurden geschlossen? In Echtzeit, maschinenlesbar, ohne Antrag.
Realtime-Dashboard für Budget, Förderungen, Vergaben, Verträge. Verzögerung maximal 24 Stunden für nicht-schutzbedürftige Vorgänge.
Durchsetzung
Maschinenlesbarkeit verpflichtend (JSON/CSV, nicht PDF-Charts). API-Zugang für Öffentlichkeit, Wissenschaft, Medien. Geheimhaltung nur mit zeitlich befristeter, schriftlich begründeter Ausnahme. Verstoß gegen Veröffentlichungspflicht ist im Audit-Log sichtbar und löst Aufsichtsprüfung aus.
Asymmetrie
Dies ist das explizite Spiegelbild zu R 03 (Datenschutz für Bürger). Der Bürger ist gegenüber dem Staat privat. Der Staat ist gegenüber dem Bürger transparent. Axiom A0 in reinster Anwendung.
§ C.3 · DurchsetzungDrei Ebenen, in denen Rechte wirklich werden
Ein Recht, dessen Durchsetzung einen Juristen erfordert, ist kein Bürgerrecht — es ist ein Expertinnenrecht. Die Charta kennt drei Ebenen, in aufsteigender Eingriffstiefe, jede niedrigschwellig konstruiert.
Ebene 1
I
Selbstbedienung
Bürger klickt Button in der Akte (Erklärung, Widerspruch, Korrekturantrag). System reagiert automatisch im gesetzten Fristrahmen. Keine Gebühr. Kein Anwalt. Keine Vorbedingungen.
Anteil: ~ 70 % aller Rechtsdurchsetzungen sollten hier enden.
Ebene 2
II
Aufsichtsbeschwerde
Kommt die Behörde nicht nach, wird die Aufsichtsstelle zuständig. Sie untersucht, ordnet an, setzt Zwangsgelder fest. Verfahren ist strukturiert, niedrigschwellig, mit Bürgerbegleitung.
Anteil: ~ 25 % — bei unklaren oder streitbefangenen Fällen.
Ebene 3
III
Gericht
BVwG, VwGH, VfGH, EuGH, EGMR — klassisch, aber mit direktem Zugriff der Richter:innen auf den vollständigen Audit-Log des Falls. Keine Aktenrekonstruktion mehr — die Datenlage ist strukturell vorhanden.
Anteil: ~ 5 % — echte Grundrechts- und Rechtsauslegungsfragen.
Die Eskalationsarchitektur ist nicht Kaskade zum Abschrecken, sondern Trichter zum Filtern: Triviale Fälle werden automatisiert gelöst. Strukturelle Fragen gehen ins Gericht. Die Aufsicht entlastet beide Enden.
§ C.4 · BeweislastWer muss was beweisen
Die Frage, wer die Beweislast trägt, entscheidet in der Praxis mehr Fälle als jede materielle Regel. Die Charta kehrt die Beweislast in vier definierten Situationen um — und entlastet damit genau die Personen, die heute strukturell benachteiligt sind.
Situation
Beweislastträger
Rechtsfolge bei fehlendem Beweis
Datenabfrage ohne erkennbaren Zweckmarker
Staat muss Rechtmäßigkeit beweisen
Abfrage rechtswidrig, Löschung der Ergebnisse, Zwangsgeld
Statistische Auffälligkeit bei Gruppenergebnissen
Staat muss sachliche Rechtfertigung beweisen
Regel-Revision, individuelle Entschädigung der Betroffenen
Bescheid falsch (nachweislich falsche Datenbasis)
Behörde muss Sorgfalt beweisen
Bescheid nichtig, Korrektur, Entschädigung nach Schadenstabelle
Datenleak, unbefugter Zugriff
Verschuldensunabhängige Haftung
Pauschalentschädigung plus Einzelschaden, unabhängig von Verschulden
Diese vier Regeln sind das operative Herz der Charta. Ohne sie bleibt sie Prosa — mit ihnen wird sie Maschine.
§ C.5 · RechtsrahmenWas gesetzgebungstechnisch zu tun ist
Die Charta wird nicht durch ein Manifest Realität, sondern durch gesetzgeberische Arbeit. Folgende Schritte sind notwendig, in dieser Reihenfolge:
Verfassungsnovelle (qualifizierte Mehrheit): Ergänzung des Grundrechtekatalogs um ein „Recht auf gute digitale Verwaltung" als Oberprinzip. Kurz, präzise, nicht ausführlich — die Charta selbst bleibt einfachgesetzlich, aber mit Verfassungsanker.
Bundesgesetz Bürgerrechtecharta: Die zwölf Rechte im Detail, mit Fristen, Beweislast, Durchsetzung. Rang: einfachgesetzlich, aber mit der Schärfung, dass Widersprüche in anderen einfachen Gesetzen der Charta weichen (lex specialis für Digitalverwaltung).
Novellierung AVG und VwGVG: Integration der Charta in das allgemeine Verwaltungsverfahren — z. B. Klick-Widerspruch als Sonderform des Antrags, automatische Aufschubwirkung bei Widerspruch innerhalb Frist.
Novellierung DSG: Schärfung der Auskunftspflichten (R 03), Beweislastregeln in Datenverarbeitung (C.4).
Amtshaftungsgesetz: Standardisierte Schadenstabellen für häufige Fälle (R 11), verschuldensunabhängige Haftung bei Dateneignungsverletzungen.
Aufsichtsstellengesetz: Errichtung, Kompetenz, Finanzierung (siehe Annex D § D.5 zu Budget-Kopplung).
Gesamtumfang: ein mittleres Gesetzgebungspaket. Zeitbedarf: 18–24 Monate bei politischem Willen. Das ist — im Vergleich zu anderen Reformvorhaben — schnell.
§ C.6 · GrenzenWas die Charta nicht leistet
Wie bei Annex B: Ehrlichkeit über das eigene Unvermögen ist Teil der Konstruktion.
Grenze 1 — Charta löst keine materiellen Konflikte.
Die Charta sagt nicht, wer Staatsbürger:in werden soll oder wer Sozialhilfe bekommt. Sie sagt nur: Wie darüber entschieden wird — nachvollziehbar, ohne Willkür, anfechtbar. Die materielle politische Entscheidung bleibt der demokratischen Auseinandersetzung überlassen.
Grenze 2 — Durchsetzung erfordert funktionierende Institutionen.
Rechte sind nur so stark wie ihre Hüter. Wenn Aufsichtsstelle, Gerichte und Parlament nicht funktionieren, hilft auch die schönste Charta nicht. Darum die harte Kopplung an Annex D (Angriffsflächen) — die Institutionen müssen selbst geschützt sein.
Grenze 3 — Mächtige umgehen Rechte besser als Schwache.
Die Charta ist so konstruiert, dass sie gerade strukturell Benachteiligten nützt (niedrigschwellige Durchsetzung, Beweislastumkehr). Aber auch sie kann nicht verhindern, dass Wohlhabende mit Anwälten mehr erreichen als Alleinerziehende ohne Zeit. Die Charta ist ein Gleichschritt, nicht ein Gleichmachen.
Grenze 4 — Rechte gegen Grundsatzstreitigkeiten der Demokratie stumpf.
Wenn eine politische Mehrheit die Asymmetrie (A0) umkehrt, sind auch diese zwölf Rechte Geschichte. Sie schützen nicht das System, sondern operieren innerhalb eines funktionierenden Systems. Der Schutz des Systems selbst ist Aufgabe von Verfassung, Demokratie, Zivilgesellschaft.
Diese Charta ist kein Fundament. Sie ist ein Werkzeug auf dem Fundament aus Annex B. Sie funktioniert, solange das Fundament hält. Das Fundament zu sichern ist die Aufgabe aller — nicht nur der Juristen.