ANNEX U · Dezentralität, Souveränität, moderne Technik Digitales Amt Österreich · v1.0 · September 2026
Annex U · Technische Klammer · v1.0 · September 2026

Unabhängig heißt:
selbst betreiben können.

Digitale Souveränität ist zum Schlagwort geworden, das alles und nichts bedeutet. Dieses Annex prüft, was davon belegt funktioniert: Gaia-X als dokumentiertes Scheitern eines Rahmenwerks ohne Betrieb, Schleswig-Holstein und Dänemark als laufende Umstellungen mit belastbaren Zahlen, die Kryptografie-Kritik am EUDI-Wallet, und die technischen Bausteine, die eine unabhängige Verwaltungsinfrastruktur tatsächlich tragen — von föderierten Protokollen über Post-Quanten-Migration bis zur formalen Verifikation.

Annex
U — Dezentralität und Technik
Funktion
Technische Vertiefung zu Annex F
Adressaten
IT-Verantwortliche Bund/Länder, Beschaffung, BRZ, Datenschutzbehörde
Lesezeit
~ 35 Min
Stand
September 2026
Lizenz
CC BY-SA 4.0

§ U.0 · VorbemerkungVier Bedeutungen von Souveränität.

Der Begriff trägt vier verschiedene Forderungen. Wer sie nicht trennt, redet aneinander vorbei.

EbeneForderungPrüffrage
RechtlichAnwendbares Recht ist europäisches RechtUnterliegt der Betreiber ausländischem Zugriffsrecht?
RäumlichDaten liegen im Inland oder in der EUWo stehen die Server physisch?
BetrieblichDer Betrieb ist ohne den Anbieter fortführbarWer hält die Schlüssel, wer kann neu aufsetzen?
TechnischQuelltext, Formate und Schnittstellen sind offenIst ein Wechsel ohne Datenverlust möglich?

Nur die vierte Ebene ist überprüfbar unabhängig von Zusicherungen. Die ersten drei lassen sich vertraglich behaupten; die vierte lässt sich testen, indem man den Wechsel versucht. Der Korpus legt deshalb in Annex F § F.6 den Schwerpunkt auf offene Formate und Quelltext — nicht aus ideologischen Gründen, sondern weil das die einzige prüfbare Zusage ist.

Souverän ist nicht, wer einen Vertrag mit Souveränitätsklausel hat. Souverän ist, wer ohne den Anbieter weitermachen kann.

§ U.1 · Gaia-XWas aus dem Scheitern zu lernen ist.

Fall 1 · negativ

Gaia-X — ein Rahmenwerk ohne Betrieb

Gaia-X wurde 2019 als europäisches Cloud- und Dateninfrastruktur-Vorhaben gestartet, getragen vor allem von Deutschland und Frankreich. Fünf Jahre später fällt die Bilanz in der Fachanalyse deutlich aus: Das Marktforschungsunternehmen Forrester attestierte dem Vorhaben, jenseits begrenzter Proofs of Concept keine nennenswerten öffentlichen Cloud- und Datendienste hervorgebracht zu haben.

Der ehemalige Gaia-X-Geschäftsführer Francesco Bonfiglio nannte als Ausgangslage, dass der europäische Anteil am Cloud-Markt zwischen 2017 und 2020 von rund 26 % auf rund 10 % gefallen sei — also genau jene Abhängigkeit, die Gaia-X adressieren sollte und die sich seither nicht umgekehrt hat.

Dokumentierte Strukturprobleme: Die Mitgliedschaft großer außereuropäischer Anbieter im Vorhaben selbst wurde als Interessenkonflikt kritisiert; der französische Anbieter Scaleway verließ das Projekt mit dem Vorwurf des „sovereignty-washing"; das Vorhaben produzierte Spezifikationen und Zertifizierungsschemata, aber keine betriebene Infrastruktur.

Lehre für den KorpusEin Rahmenwerk, das Anforderungen definiert, aber nichts betreibt, erzeugt Dokumente statt Unabhängigkeit. Annex I setzt deshalb auf den umgekehrten Weg: eine betriebene Pilotgemeinde vor jeder Standardisierungsrunde. Erst wenn drei Verfahren nachweislich laufen, wird repliziert.

Die verallgemeinerbare Lehre

Souveränitätsprojekte scheitern selten an Technik. Sie scheitern an einer Konstruktion, in der niemand für den Betrieb verantwortlich ist. Das Gegenmodell ist in Annex T § T.2 beschrieben: Beim NIIS haben zwei Staaten eine Einrichtung gegründet, die Code pflegt, Releases verantwortet und Support leistet. Das ist unspektakulär und wirksam.

§ U.2 · Quelloffene VerwaltungBelegte Umstellungen.

Fall 2 · laufend, belegt

Schleswig-Holstein

Das Land stellt seit April 2024 auf quelloffene Arbeitsplatzsoftware um. Nach einer Medieninformation der Landesregierung vom 4. Dezember 2025 wird auf nahezu 80 % aller Arbeitsplätze außerhalb der Steuerverwaltung mit LibreOffice gearbeitet. Rund 44.000 Postfächer wurden auf Open-Xchange migriert. Die Landesregierung beziffert die eingesparten Lizenzkosten mit über 15 Mio. Euro.

ÜbertragbarkeitSchleswig-Holstein hat rund 2,9 Mio. Einwohner — eine Größenordnung, die österreichischen Ländern entspricht. Der Fall widerlegt die Behauptung, eine Umstellung dieser Größe sei praktisch nicht durchführbar.
Fall 3 · laufend, belegt

Dänemark — Ministerium und Kommunen

Das dänische Digitalisierungsministerium stellt seit Sommer 2025 auf LibreOffice um. Die Städte Kopenhagen und Aarhus reduzieren ihre Abhängigkeit von proprietären Anbietern. Aarhus migrierte 60 Systeme zu einem europäischen Hosting-Anbieter und senkte die jährlichen Betriebskosten nach Angaben im EU-Open-Source-Observatory von rund 800.000 auf rund 225.000 Dänische Kronen.

Zum Hintergrund: Die Ausgaben dänischer Kommunen für proprietäre Dienste stiegen von rund 313 Mio. DKK (2018) auf rund 538 Mio. DKK (2023) — eine Steigerung von rund 72 % in fünf Jahren. Das ist die ökonomische Triebfeder hinter den Umstellungsentscheidungen.

Ehrlichkeit gehört dazuDie dänische Umstellung ist ausdrücklich reversibel angelegt; die zuständige Ministerin hat öffentlich festgehalten, dass jederzeit zurückgewechselt werden kann. Eine ursprünglich verbreitete Darstellung als vollständiger Betriebssystemwechsel wurde später korrigiert. Der Korpus übernimmt die korrigierte Fassung.

Die Kostenlogik

Der entscheidende ökonomische Punkt ist nicht der Lizenzpreis im laufenden Jahr, sondern die Preissetzungsmacht bei fehlender Ausweichmöglichkeit. Wer eine Verwaltung vollständig auf ein Ökosystem aufgebaut hat, verhandelt bei der Vertragsverlängerung nicht über den Preis, sondern über die Höhe der Steigerung. Die dänische Zahlenreihe bildet genau das ab.

Für Annex G und Annex L folgt daraus, dass Lizenz- und Betriebskosten nicht linear fortgeschrieben werden dürfen, sondern mit einer Steigerungsrate oberhalb der allgemeinen Teuerung — solange keine Ausweichoption besteht.

Medieninformation der Landesregierung Schleswig-Holstein, 4.12.2025 · EU Open Source Observatory (OSOR), Beitrag zu Aarhus und Kopenhagen · FSFE-Kampagne „Public Money Public Code" · Berichterstattung zur dänischen Umstellung 2025/2026 mit späterer Korrektur

§ U.3 · FöderationStatt Zentralisierung.

Föderation ist die technische Entsprechung des Föderalismus: eigenständige Betreiber, gemeinsames Protokoll.

Protokoll / AnsatzEinsatz im öffentlichen SektorReifegrad
X-RoadEstland, Finnland und weitere; Trägerschaft NIISproduktiv, langjährig
MatrixBundeswehr-Messenger, TI-Messenger im deutschen Gesundheitswesen, Landesverwaltungenproduktiv
ActivityPubEU-Kommission (EU Voice, EU Video), Behördenauftritte auf Mastodon-Instanzenproduktiv, begrenzter Umfang
PEPPOLelektronische Rechnung im europäischen Beschaffungswesenproduktiv, breit
XÖV / XTADatenaustauschstandards der deutschen Verwaltungproduktiv
Local-First / CRDTForschung (Ink & Switch), noch kaum Verwaltungseinsatzexperimentell

Warum Föderation für Österreich strukturell passt

Die neun Landes-Ökosysteme aus Annex S § S.4 sind kein Betriebsunfall, sondern Ausdruck der Kompetenzverteilung nach Art. 10 bis 15 B-VG. Ein Konsolidierungsvorschlag, der sie abschaffen will, scheitert an der Verfassung. Ein Vorschlag, der sie über ein gemeinsames Protokoll verbindet, muss das nicht.

Das ist der Grund, warum Annex S § S.10 in Achse 3 einen gemeinsamen technischen Layer bei unveränderter Landeskompetenz vorschlägt und nicht die Zusammenlegung der Portale. Der bestehende AFS-Verbund von fünf Bundesländern belegt, dass diese Konstruktion in Österreich bereits funktioniert.

Offline-First als Grundrechtsfrage

Local-First-Software — Daten liegen primär auf dem Gerät, Synchronisation ist optional — ist technisch experimentell, aber normativ bedeutsam: Sie macht das in Annex C R09 gesicherte Recht auf einen Offline-Pfad technisch einlösbar, statt es als organisatorische Ausnahme zu führen. Für Verfahren mit Existenzrelevanz sollte die Bedienbarkeit ohne durchgehende Netzverbindung Anforderung sein, nicht Kulanz.

§ U.4 · EUDI-WalletDie Kryptografie-Kritik.

Der wichtigste offene technische Konflikt in der europäischen Verwaltungsdigitalisierung — vorgetragen von denen, die die Verfahren erfunden haben.

Im Juni 2024 legte eine Gruppe von Kryptografinnen und Kryptografen — darunter Namen, die mit der Entwicklung anonymer Credential-Systeme unmittelbar verbunden sind, etwa Jan Camenisch und Anna Lysyanskaya, sowie Carsten Baum, Anja Lehmann und René Mayrhofer — eine Stellungnahme zum Architecture and Reference Framework (ARF) des EUDI-Wallet vor, bezogen auf Fassung 1.4.0.

Der Kern der Kritik

Eine Privacy-Analyse aus dem universitären Umfeld (Universität Luxemburg) bestätigte die Befunde zu Verkettbarkeit, Identifizierbarkeit und übermäßiger Attributoffenlegung.

Stellungnahme
2024
Kryptografen-Feedback zum ARF v1.4.0, öffentlich im Entwicklungsprozess eingebracht
Kernmangel
Linkability
Vorzeigevorgänge derselben Attestation sind verkettbar
Empfohlene Abhilfe
BBS+
Anonyme Credentials mit kryptographischer Unverkettbarkeit

Warum das für Österreich unmittelbar relevant ist

Österreich muss nach eIDAS 2.0 eine Wallet bereitstellen; als quelloffene Basis wurde von A-SIT Plus die Lösung Valera entwickelt. Damit steht Österreich vor einer konkreten Entscheidung: Wird die Mindestanforderung des ARF umgesetzt, oder wird darüber hinaus auf unverkettbare Verfahren gesetzt?

Die Entscheidung hat Grundrechtsrelevanz. Eine Wallet, deren Vorzeigevorgänge verkettbar sind, erzeugt genau jene bereichsübergreifende Zusammenführbarkeit, die die bPK-Architektur seit 2004 verhindert (Annex S § S.1). Es wäre bemerkenswert, wenn Österreich zwanzig Jahre Datenschutzarchitektur über die Wallet-Schicht unterlaufen würde.

Festlegung

Position des Korpus

Der Korpus fordert für alle hoheitlichen Nachweise in einer österreichischen Wallet:

  1. Unverkettbarkeit als Anforderung, nicht als Option — technisch durch anonyme Credentials, nicht durch organisatorische Zusicherung.
  2. Selektive Offenlegung mit Minimalprinzip — bei einer Altersprüfung wird die Aussage „über 18" übermittelt, nicht das Geburtsdatum.
  3. Öffentliches Register der abfragenden Stellen mit Zweckbindung, Warnhinweis bei übermäßiger Abfrage und Meldemöglichkeit. Dieser Mechanismus ist dem Schweizer Ansatz entnommen (Annex P § P.1) und dort bereits beschlossen.
  4. Protokolleinsicht für Betroffene nach Annex F § F.5 — wer wann welches Attribut abgefragt hat.
OffenOb die Durchführungsrechtsakte zu eIDAS 2.0 Unverkettbarkeit verbindlich vorschreiben, ist zum Stand dieses Annex nicht entschieden. Bleibt die Vorschrift aus, verschärft sich diese Forderung; kommt sie, erledigt sie sich.
„Cryptographers' Feedback on the EU Digital Identity's ARF", öffentlich eingebracht 2024 zum ARF v1.4.0 · Privacy-Analyse Universität Luxemburg (ORBilu) · Verordnung (EU) 2024/1183 (eIDAS 2.0) · A-SIT Plus, Valera

§ U.5 · Post-QuantenMigration und Krypto-Agilität.

Das US-amerikanische NIST veröffentlichte 2024 die ersten Standards für quantenresistente Verfahren — FIPS 203, 204 und 205. Europäische Stellen, darunter BSI und ENISA, haben Migrationsfahrpläne vorgelegt.

Warum das ein Verwaltungsthema ist, kein IT-Thema

Für die Verwaltung ist weniger der Zeitpunkt eines leistungsfähigen Quantenrechners relevant als das Prinzip harvest now, decrypt later: Heute abgefangene verschlüsselte Daten können später entschlüsselt werden. Bei Verwaltungsdaten mit Schutzbedarf über Jahrzehnte — Gesundheitsdaten, Sozialleistungsakten, Personenstandsdaten — ist das kein theoretisches Szenario.

Die eigentliche Anforderung: Krypto-Agilität

Die ROCA-Krise 2017 in Estland (Annex T § T.5) hat gezeigt, was passiert, wenn ein kryptographisches Verfahren fest in eine Systemarchitektur eingebaut ist: Der Austausch wird zur landesweiten Notoperation. Die Konsequenz ist nicht, das derzeit beste Verfahren zu wählen, sondern Systeme so zu bauen, dass das Verfahren austauschbar ist.

Für Annex F bedeutet das eine zusätzliche Anforderung an die Identitäts- und Signaturschicht: Kryptographische Verfahren werden über eine austauschbare Schnittstelle eingebunden, Schlüssellängen und Algorithmen sind konfigurierbar, und für jede eingesetzte Primitive existiert ein dokumentierter Ausweichpfad.

§ U.6 · BeweisbarkeitVerifikation, SBOM, reproduzierbare Builds.

Vertrauen in hoheitliche Software sollte nicht auf Zusicherung beruhen, sondern auf Nachprüfbarkeit.

VerfahrenWas es leistetReifegrad im Verwaltungseinsatz
Formale Verifikation (seL4, CompCert, F*)Mathematischer Beweis, dass ein Programm seine Spezifikation erfülltetabliert in sicherheitskritischen Nischen; im Verwaltungseinsatz selten
Reproducible BuildsAus demselben Quelltext entsteht bitgleich dasselbe Programm — ausgeliefertes Programm und offengelegter Quelltext sind nachweislich identischin Open-Source-Projekten verbreitet, in Behörden kaum gefordert
SBOM (Software Bill of Materials)Vollständige Stückliste aller enthaltenen Komponenten und Abhängigkeitendurch den Cyber Resilience Act zunehmend verpflichtend

Die drei Verfahren beantworten verschiedene Fragen: Die Verifikation fragt, ob die Software richtig rechnet. Reproduzierbare Builds fragen, ob das ausgelieferte Programm dem offengelegten Quelltext entspricht. Die Stückliste fragt, woraus es besteht und welche Komponente bei einer neu bekannt gewordenen Schwachstelle betroffen ist.

Für hoheitliche Entscheidungssysteme ist die Kombination naheliegend: Der Catala-Ansatz aus Annex T § T.3 liefert die Verifizierbarkeit der Rechtsimplementierung, reproduzierbare Builds die Verbindung zwischen veröffentlichtem und laufendem Code, die Stückliste die Handlungsfähigkeit im Schwachstellenfall.

Eine Behörde, die sagen kann „hier ist der Quelltext", aber nicht beweisen kann, dass daraus das laufende Programm entstanden ist, hat Transparenz behauptet, nicht hergestellt.

§ U.7 · NachhaltigkeitRessourcen und Lebensdauer.

Drei Aspekte, die in Digitalisierungskonzepten regelmäßig fehlen:

Der Korpus führt Nachhaltigkeit nicht als eigenes Reformziel, sondern als Kostenposition und Beschaffungskriterium. Das ist die belastbarere Argumentationslinie.

§ U.8 · FestlegungenZehn technische Anforderungen.

Nr.FestlegungBegründung
U1Quelltext hoheitlicher Fachverfahren ist offeneinzige prüfbare Souveränitätszusage (§ U.0)
U2Reproduzierbare Builds für alle Entscheidungssystemeverbindet veröffentlichten und laufenden Code (§ U.6)
U3Software-Stückliste für jede beschaffte KomponenteHandlungsfähigkeit im Schwachstellenfall (§ U.6)
U4Krypto-Agilität: austauschbare kryptographische PrimitivenROCA-Lehre 2017 (§ U.5)
U5Unverkettbare Nachweise in der WalletSchutz der bPK-Trennung (§ U.4)
U6Öffentliches Register abfragender Stellen mit ZweckbindungSchweizer Modell, Annex P § P.1 (§ U.4)
U7Föderiertes Protokoll statt Portalzusammenlegungverfassungsrechtliche Kompetenzlage (§ U.3)
U8Betrieb vor StandardisierungGaia-X-Lehre (§ U.1)
U9Existenzrelevante Verfahren ohne durchgehende Netzverbindung bedienbarEinlösung von Annex C R09 (§ U.3)
U10Lizenz- und Betriebskosten mit Steigerungsrate über Teuerung kalkulieren, solange keine Ausweichoption bestehtdänische Zahlenreihe (§ U.2)

Diese zehn Festlegungen sind als Ergänzung zu Annex F gedacht und dort einzuarbeiten. Sie sind sämtlich überprüfbar formuliert — jede lässt sich im Beschaffungsverfahren als Kriterium abfragen.

§ U.9 · GrenzenWas dieses Annex nicht leistet.

Grenze 1 — keine Implementierungsspezifikation

Dieses Annex benennt Anforderungen und begründet sie. Es enthält keine Architekturspezifikation, keine Schnittstellenbeschreibung und keinen Migrationsplan auf technischer Ebene. Das wäre Aufgabe eines Umsetzungsprojekts.

Grenze 2 — Kostenangaben aus Sekundärquellen

Die Zahlen zu Schleswig-Holstein, Aarhus und den dänischen Kommunen stammen aus behördlichen Mitteilungen und dem EU-Open-Source-Observatory, nicht aus geprüften Rechnungsabschlüssen. Einsparungsangaben von umstellenden Stellen sind grundsätzlich mit Vorsicht zu lesen — sie sind interessengeleitet, wie Angaben der Gegenseite auch.

Grenze 3 — laufende Rechtslage

Die Durchführungsrechtsakte zu eIDAS 2.0 sind in Bewegung. Die Position in § U.4 kann sich durch eine verbindliche Unverkettbarkeitsvorgabe erledigen oder durch deren Ausbleiben verschärfen.

Grenze 4 — Local-First ist experimentell

Der in § U.3 empfohlene Ansatz ist in der Forschung entwickelt, aber im Verwaltungseinsatz kaum erprobt. Die Empfehlung ist begründet, aber nicht durch Verwaltungspraxis belegt.

Grenze 5 — Gaia-X-Bewertung ist strittig

Die hier wiedergegebene Bewertung als weitgehend gescheitert wird nicht von allen geteilt. Es gibt die Position, Gaia-X sei nie als Betreiber gedacht gewesen, sondern als Standardrahmen, und an diesem Maßstab zu messen. Der Korpus folgt dieser Position nicht, hält sie aber für vertretbar.

Grenze 6 — keine Sicherheitsbewertung konkreter Produkte

Dieses Annex bewertet keine einzelnen Produkte, Anbieter oder Implementierungen. Wo Systeme genannt werden, geschieht das zur Beschreibung des Standes, nicht als Empfehlung oder Warnung.